Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung

Informationen für Mieter und Vermieter

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Damit müssen sich Vermieter an einem Teil der Heizkosten beteiligen, nämlich an den darauf entfallenden CO2-Kosten. Die Höhe der Beteiligung ist dabei abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.

Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

Wir haben Ihnen alle Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz zusammengefasst.

 

Das Wichtigste für Sie in Kürze

Kurz und knapp

  • Das CO2KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse.
  • Die CO2-Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung vom Vermieter (bei Zentralheizung) oder dem Mieter (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Energieversorgers.
  • Die Höhe des Anteils richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität.
  • Die erforderlichen Informationen für die CO2-Kostenaufteilung finden Sie auf Ihrer Gasrechnung.

Die CO2-Kostenaufteilung gilt nicht für strombetriebene Heizungen

Das CO2KostAufG und damit auch die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).

Strombetriebene Heizungen, wie z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. Folglich werden bei strombetriebenen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Die CO2-Kostenaufteilung wird meist erst im Jahr 2024 relevant

Gemäß § 11 Abs. 2 CO2KostAufG ist die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erst auf alle vollständigen Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am bzw. ab dem 01.01.2023 beginnen.

Entscheidend dafür ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Nebenkosten auf die Mieter umlegt und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung mit den Stadtwerken.

Berechnungshilfe

Um Sie bei der Aufteilung zu unterstützen, bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz folgendes Tool an.

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten kalenderjährlich mit den Mietern ab.

Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im Januar 2024 erstellt.

In einem Mehrfamilienhaus ist eine Zentralheizung verbaut und der Vermieter rechnet die Nebenkosten immer zum 01. August mit den Mietern ab.

Der Abrechnungszeitraum läuft also vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. In diesem Fall werden die CO2-Kosten erst nach dem Abrechnungszeitraum vom 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, also mit der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter im August 2024 erstellt. CO₂-Kosten, die im Abrechnungszeitraum davor - im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2023 und 31. Juli 2023 - entstanden sind, werden nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

FAQ: Fragen zum CO2KostAufG

Die CO2-Preise werden bei Kleinanlagen bis 20 MW vom Gesetzgeber im BEHG bis 2025 festgelegt. Für TEHG-Anlagen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) ist der durchschnittliche Zertifikatepreis der Versteigerungen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich.

Das Gesetz gilt ab 01.01.2023. In der Regel wird es also in den Nebenkostabrechnungen ab 01.01.2024 für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die CO2-Kosten aufgeführt, die anteilig seit dem 01.01.2023 entstanden sind.

Das richtet sich nach dem vom Vermieter gewählten Abrechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung. Diese ist spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen und auszuhändigen.

Erhält der Vermieter die Gas- oder Wärmerechnung (z. B. wenn eine Zentralheizung betrieben wird), muss dieser die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung vornehmen.

Bekommt der Mieter die Rechnung (z. B. bei einer Gas-Etagen-Heizung) muss er den Anteil des Vermieters berechnen und von ihm erstatten lassen. Die Stadtwerke Unna sind in beiden Fällen für die Kostenaufteilung nicht verantwortlich. Nur, wenn wir im Auftrag des Vermieters die Heiz- und Betriebskostenabrechnung übernehmen, nehmen wir auch die CO2-Kostenaufteilung vor.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Verband, der Ihnen hier Hilfestellung leistet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet ein Berechnungstool an:

Die Mieter tragen die CO2-Kosten selbst und haben gegen ihren Vermieter einen Kostenerstattungsanspruch nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG.

Diese Information kann dem Energieausweis entnommen werden (Seite 2 oder Seite 3, je nach Art des Energieausweises). Falls dieser nicht vorliegt, kann man diesen beim Vermieter erfragen.

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Stadtwerke Unna