Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) dient der Erhaltung und Modernisierung von Anlagen, in denen gleichzeitig Strom und Wärme gewonnen werden.
Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen vermindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) bundesweit einheitlich auf die Verbraucher umgelegt.
Durch die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wird die Entlastung stromintensiver Industrieunternehmen von den Netzentgelten finanziert. Unter bestimmten Vorraussetzungen können Kunden ein individuelles Netzentgelt beantragen. Dadurch entgehen dem Betreiber von Übertragungsnetzen Erlöse. Die fehlenden Erlöse werden wiederum als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Kunden bundesweit einheitlich umgelegt.
Offshore-Anlagen bezeichnen Windenergieanlagen, die auf dem Wasser installiert werden.
Die Offshore-Umlage beinhaltet zum einen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Netzanschlüsse. Dieser Kostenblock wurde bislang über die allgemeinen Netzentgelte an die Stromkunden weitergereicht. Zum anderen soll sie Investitionen der Betreiber von Offshore-Windanlagen finanziell absichern, wenn diese zum Beispiel durch Verzögerungen beim Netzanschluss keinen Strom einspeisen können. Die Kosten der Absicherung werden bundesweit einheitlich auf alle Stromkunden umgelegt.
Große Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes kurzfristig ihren Verbrauch reduzieren. Die Umlage finanziert die dafür entstehenden Kosten.
Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Umlage für abschaltbare Lasten wird von Letztverbrauchern erhoben.
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird von Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.