Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen: So erhalten Sie die Hilfen.

 

Der Bundestag hat die Gesetze zu den so genannten Energiepreisbremsen verabschiedet. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. Auch wenn die fristgerechte Umsetzung eine gewaltige Kraftanstrengung ist, so ist es unser Ziel und Anspruch, dass die Energiehilfen pünktlich bei Ihnen ankommen.

Preisbremse für Erdgas und Wärme

Nachdem der Staat die Dezember-Soforthilfe für Erdgas und Wärme eingeführt hat, greift für die meisten Haushaltskunden ab März 2023 die Gaspreisbremse bzw. Wärmepreisbremse.

Bis Ende März erhalten alle Kunden ihr individuelles Anschreiben zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme per Post. Im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung am 15. April wird dann der neue Abschlag mit dem berechneten Entlastungsbetrages fällig. Dieser wird allen Kunden in dem Schreiben vorab mitgeteilt. Selbstverständlich rechnen die Stadtwerke Unna den Entlastungsbetrag, auch rückwirkend für Januar, Februar und März dann entsprechend individuell je Kunde im April mit an.

 

 

Die Preisentlastung im Detail

Für private Haushalte (SLP-Kunden) und bestimmte kleinere und mittlere Unternehmen (Verbrauch < 1,5 Mio. kWh) wird eine Grundmenge von 80 Prozent des – vereinfacht gesprochen - bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. 

Beim Erdgas ist der Arbeitspreis pro Kilowattstunde bei 12 Cent und für Wärme bei 9,5 Cent gedeckelt. Diese Preise sind jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.

Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. 

Für größere Verbraucher und Industriekunden (RLM-Kunden mit einem Verbrauch > 1,5 Mio. kWh) liegt der Deckel pro Kilowattstunde bei Erdgas bei 7 Cent und bei Wärme 7,5 Cent (Dampf bei 9,5 Cent) jeweils für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise. Dieser Preis gilt vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und einschließlich Umsatzsteuer.

Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.

Entlastungsrechner

Nutzen Sie gerne unseren Rechner, um Ihre Entlastung zu berechnen.

HINWEIS: Hierfür benötigen Sie Ihren Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021! (Rechnung der Stadtwerke aus Januar 2022)


Wissenswertes zur Energiepreisbremse

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Häufig gestellte Fragen

Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Preis für Erdgas und Wärme für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gedeckelt. Beim Erdgas ist der Arbeitspreis pro Kilowattstunde bei 12 Cent und für Wärme bei 9,5 Cent gedeckelt. Diese Preise sind jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Dieser garantierte Preis gilt für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise.

Für größere Verbraucher und Industriekunden (RLM-Kunden mit einem Verbrauch > 1,5 Mio. kWh) liegt der Deckel pro Kilowattstunde bei Erdgas bei 7 Cent und bei Wärme 7,5 Cent (Dampf bei 9,5 Cent) jeweils für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise. Dieser Preis gilt vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und einschließlich Umsatzsteuer.

Die Gas- und Wärmepreisbremse greift ab März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Die erste Verrechnung erfolgt allerdings erst mit dem Abschlag des Monats März. Das heißt, im März wird der zweifache Entlastungsbetrag (bei 11 Abschlägen, ohne Januar) gutgeschrieben. Ab April werden dann die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31.12.2023, können aber bis Ende April 2024 verlängert werden.

Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Energieabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren. Und das dauert ein bisschen.

Um von der Gas- und Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – wir erledigen alles für Sie. Sie erhalten Ihre persönlichen Informationen per Brief bis Ende März. 

Wenn Sie Ihren Verbrauch auf 80 % senken, müssen Sie für Ihren gesamten Verbrauch lediglich den Preis der Erdgas-, oder Wärmepreisbremse bezahlen. Die Gas- und Wärmepreisbremse macht das Sparen also besonders attraktiv.

Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen.

Wir weisen darauf hin, dass die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird und ungeachtet der Preisbremsen für Sie ein Preisvergleich lohnend sein kann.

 

Wir begrüßen die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung und bereiten derzeit alles vor, um Ihre Entlastungsansprüche aus den Preisbremse-Gesetzen fristgerecht umzusetzen. 

Es erreichen uns zu den Preisbremse-Gesetzen für Erdgas, Wärme und Strom bereits viele Fragen. Aktuell ist es uns jedoch nicht möglich, Einzelfallbewertungen individueller Ansprüche und Berechtigungen vorzunehmen. Auskünfte zu individuellen Entlastungsansprüchen nach den Preisbremse-Gesetzen berühren mitunter sehr individuelle rechtliche Fragen. Rechtsberatungen können und dürfen wir als Energieversorger laut Rechtsdienstleistungsgesetz nicht vornehmen.

Unabhängig davon hängt die Frage, ob ein Entlastungsanspruch nach den Preisbremse-Gesetzen besteht, von vielen Einzelfragen und Details ab. Bei einer Klärung kann ggf. Ihr Steuerberater oder – bei Unternehmen und Betrieben – Ihre zuständige Kammer oder Verband behilflich sein. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir zu den Preisbremsen keine individuelle Beratungen oder Hilfestellung geben können.

Strompreisbremse

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