Strompreisbremse: Was bedeutet dies?

 

Der Bundestag hat die Gesetze zu den so genannten Energiepreisbremsen verabschiedet. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. Auch wenn die fristgerechte Umsetzung eine gewaltige Kraftanstrengung ist, so ist es unser Ziel und Anspruch, dass die Energiehilfen pünktlich bei Ihnen ankommen.

Für Haushaltskunden greift ab März 2023 die so genannte Strompreisbremse. 

Bis Ende März erhalten alle Kunden ihr individuelles Anschreiben zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme per Post. Im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung am 15. April wird dann der neue Abschlag mit dem berechneten Entlastungsbetrages fällig. Dieser wird allen Kunden in dem Schreiben vorab mitgeteilt. Selbstverständlich rechnen die Stadtwerke Unna den Entlastungsbetrag, auch rückwirkend für Januar, Februar und März dann entsprechend individuell je Kunde im April mit an.

 

Was bedeutet dies für Sie?

Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Strompreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde (Verbrauch < 30.000 kWh) gedeckelt. Dieser garantierte Preis gilt für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Der Preis gilt einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und einschließlich Umsatzsteuer.

Für größere Verbraucher und Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh) liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise.

Dieser Preis gilt vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und einschließlich Umsatzsteuer.

Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.

Entlastungsrechner

Nutzen Sie gerne unseren Rechner, um Ihre Entlastung zu berechnen.

HINWEIS: Hierfür benötigen Sie Ihren Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021! (Rechnung der Stadtwerke aus Januar 2022)


Beispielberechnung

Vierköpfige Familie mit einem Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr

 

Der Haushaltskunde hat an einer Entnahmestelle einen prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh zu einem Vertragspreis von 50 Cent/kWh

  • Entlastungsbetrag beträgt 360,00 €
    Der jährliche Entlastungsbetrag beträgt 360,00 € bei einem Jahresverbrauch von 4.500 kWh und einem Vertragspreis von 50 Cent/kWh Differenz zwischen vertraglichen Preis (50 Cent/kWh) und Referenzpreis (40 Cent/kWh) mal 80 % des Jahresverbrauches (3.600 kWh) = (50-40) x 3.600 = 360,00 €
     
  • 1.890,00 € Jahresrechnung, wenn tatsächlicher Verbrauch dem prognostizierten Verbrauch entspricht
    Bei gleichbleibendem Jahresverbrauch würde der Kunde eine Jahresrechnung von 2.250,00 € (4.500 kWh x 0,50 € ) haben, von der 360,00 € Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.890,00 € Jahresrechnung.
     
  • 1.440,00 € Jahresrechnung bei Einsparung von 20 % im Vergleich zum prognostizierten Verbrauch
    Wenn der Kunde 20 % einspart, würde der Kunde eine Jahresrechnung von 1.800,00 € (3.600 kWh x 0,50 €) haben, von der 360,00 € Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.440,00 € Jahresrechnung. Er spart also 450,00 € im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.
     
  • 1.215,00 € Jahresrechnung bei Einsparung von 30 % im Vergleich zum prognostizierten Verbrauch
    Wenn der Kunde 30 % einspart, würde der Kunde eine Jahresrechnung von 1.575,00 € (3.150 kWh x 0,50 €) haben, von der 360,00 € Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.215,00 € Jahresrechnung. Er spart also 675,00 € im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch. Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Verbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Verbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 40 Cent/kWh fällt. Lediglich negative Rechnungssalden sind nach § 4 Abs. 4 StromPBG ausgeschlossen.

Wissenswertes zur Energiepreisbremse

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Häufig gestellte Fragen

Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird Strompreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde (Verbrauch < 30.000 kWh) gedeckelt. Dieser garantierte Preis gilt für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Der Preis gilt einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und einschließlich Umsatzsteuer.

Für größere Verbraucher und Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh) liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise.

Dieser Preis gilt vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und einschließlich Umsatzsteuer.

Die Strompreisbremse greift ab März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Die erste Verrechnung erfolgt allerdings erst mit dem Abschlag des Monats März. Das heißt, im März wird der zweifache Entlastungsbetrag (bei 11 Abschlägen, ohne Januar) gutgeschrieben. Ab April werden dann die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31.12.2023, können aber bis Ende April 2024 verlängert werden.

Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Energieabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren. Und das dauert ein bisschen.

Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – wir erledigen alles für Sie. Sie erhalten Ihre persönlichen Informationen per Brief bis Ende März. 

Wenn Sie Ihren Verbrauch auf 80 % senken, müssen Sie für Ihren gesamten Verbrauch lediglich den Preis der Strompreisbremse bezahlen. Die Strompreisbremse macht das Sparen also besonders attraktiv.

Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen.

Wir begrüßen die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung und bereiten derzeit alles vor, um Ihre Entlastungsansprüche aus den Preisbremse-Gesetzen fristgerecht umzusetzen. 

Es erreichen uns zu den Preisbremse-Gesetzen für Erdgas, Wärme und Strom bereits viele Fragen. Aktuell ist es uns jedoch nicht möglich, Einzelfallbewertungen individueller Ansprüche und Berechtigungen vorzunehmen. Auskünfte zu individuellen Entlastungsansprüchen nach den Preisbremse-Gesetzen berühren mitunter sehr individuelle rechtliche Fragen. Rechtsberatungen können und dürfen wir als Energieversorger laut Rechtsdienstleistungsgesetz nicht vornehmen.

Unabhängig davon hängt die Frage, ob ein Entlastungsanspruch nach den Preisbremse-Gesetzen besteht, von vielen Einzelfragen und Details ab. Bei einer Klärung kann ggf. Ihr Steuerberater oder – bei Unternehmen und Betrieben – Ihre zuständige Kammer oder Verband behilflich sein. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir zu den Preisbremsen keine individuelle Beratungen oder Hilfestellung geben können.

Gas- und Wärmepreisbremse

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